Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern. Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
Im Bundesland Brandenburg werden diese Grundlagen in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt. Kernstück aller Bauordnungen ist gemäß § 3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt. Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
Einen Überblick über die wesentlichen, relevanten Vorschriften sind auf der Webseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung unter folgendem Link einsehbar: www.mil.brandenburg.de
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus hat die Brandenburgische Bauordnung höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.