VPI Brandenburg

Rechtsgrundlagen

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)

Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern. Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.

Im Bundesland Brandenburg werden diese Grundlagen in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt. Kernstück aller Bauordnungen ist gemäß § 3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.

Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt. Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.

Einen Überblick über die wesentlichen, relevanten Vorschriften sind auf der Webseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung unter folgendem Link einsehbar: www.mil.brandenburg.de

Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus hat die Brandenburgische Bauordnung  höchste Priorität.

Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.

Rechtsvorschriften

Die aktuell gültigen Rechtsvorschriften zum Bauen in Brandenburg stehen auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Verfügung.

www.mil.brandenburg.de

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)

Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV)

Gemäß Grundgesetz (GG) Artikel 73 hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den Verkehr von Eisenbahnen, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (EdB). Nach Artikel 87e obliegt dem Bund die Eisenbahnverkehrsverwaltung. Diese Aufgabe übernimmt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), das als selbstständige Bundesoberbehörde dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) untersteht. Das EBA ist gemäß Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahn Gesetzes (AEG). Das AEG dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Eisenbahnen. Es regelt Aufgaben und Zuständigkeiten zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit bei Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. Die technischen Anforderungen für die öffentlichen Eisenbahnstrecken für Haupt- und Nebenbahnen sind durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelt.

Die Sicherheit der Bauwerke obliegt der Wasserstraßen - Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. den Landesverwaltungen der Bundesländer.

Entsprechend Bundeswasserstraßengesetz - § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
ist „Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht."

Auch im Grundgesetz ist die Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Verantwortung der WSV festgeschrieben.
GG, Artikel 89 (2): „Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit die im Gebiet eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen."

Ingenieurbauwerke der Bundesfernstraßen (Brücken- und Tunnelbauwerke der Bundesautobahnen und Bundestraßen) unterliegen der Bauaufsicht des Bundes. Planung, Bau und Erhaltung dieser Ingenieurbauwerke sind in den Bauherrenregelungen des Bundes und der Länder für die Bundesfernstraßen
für die Planung in den

  • Richtlinie für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieur-bauten (RE-ING)
  • Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING)
  • Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING)
  • Bau, Ausstattung und Betrieb von Straßentunneln (RE-TUNNEL)
  • Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)

für die Ausführung in den

  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)
  • Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING)
  • Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M-BÜ-ING)

sowie für die Erhaltung in den

  • Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten (RI-ERH-ING)
  • Anweisung Straßeninformationsbank für Ingenieurbauten, Teilsystem Bauwerksdaten (ASB-ING)

geregelt.

Diese Regelungen werden für Bauwerke im Zuge nachgeordneter Netze (Landes, Kreis und Kommunalstraßen) oftmals übernommen.